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 PRODUKTÜBERSICHT

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den kaufmännischen Verkehr

Stand: 20. 04. 2005

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung, selbst wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Eigenen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Diese werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Lieferant diese schriftlich anerkannt hat.
  2. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages, die bis zum Vertragsabschluß vorgenommen werden, bedürfen der Schriftform. Erklärungen einzelner Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Der Vertrag bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für Inlandgeschäfte gilt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über  den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen  Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
  4. Die Produktpalette des Brandschutzglases ARNOLD-FIRE® reicht von der Feuerwiderstandsklasse F30 über F60, F90 bis F120. Alle Gläser werden eigenüberwacht, die Gläser F30 und F90 gemäß den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen des DIBT Berlin hergestellt, fremdüberwacht und gekennzeichnet. Neben der Brandschutzfunktion können weitere Funktionen wie Wärmeschutz, Schallschutz, Sichtschutz, Sonnenschutz und weitere Sonder- und Dekorgläser im Rahmen der bauaufsichtlichen Zulassung oder ggf. über Zustimmung im Einzelfall angeboten werden.
  5. Brandschutzverglasungen dürfen nur von Unternehmen mit entsprechend geschultem Personal ausgeführt werden. Die Fachbetriebe die in einer entsprechenden Schulung unterwiesen wurden, sind beim DIBT in Berlin registriert und erhalten eine Kennziffer.

§ 2 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen im Rechtssinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots dar. 
  2. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Auftrag, Bestellung) schriftlich annehmen, ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung.
  3. Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt dies, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt unserer Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für die Abschlags- bzw. Schlußrechnung.
  4. Wir sind bemüht, etwaige nachträgliche Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ist mit der Ausführung bereits begonnen (z.B. Zuschnitt, Bearbeitung und dgl.)ist eine solche Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt diese trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.
  5. Unsere Preise verstehen sich für verpackte Ware netto frei Haus zuzüglich produktabhängiger Verpackungszuschläge und Transportbruchversicherung. 
  6. Die Berechnung der Gläser erfolgt in vollen cm, alle Zwischendimensionen werden aufgerundet. Bei Scheiben mit unregelmäßigen Formen wird die Oberfläche des kleinsten rechtwinkligen Rechtecks berechnet aus dem sie geschnitten sind. Mindestberechnung in Höhe oder Breite ist je 200mm. Die Mindestberechnungsfläche sowie die Zuschläge sind in der jeweils aktuellen Preisliste ersichtlich. 
  7. Der Mindestauftragswert beträgt 150 Euro für alle Gläser. Bis zu einer Bestellmenge von 10m² Brandschutzglas wird ein Verpackungs- und Kleinmengenzuschlag von  50 Euro pro Lieferung berechnet.

§ 3 Lieferung und Leistung

  1. Wünsche des Kunden hinsichtlich des Liefertermins (vgl. „gewünschter Liefertermin“) werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch nicht verbindlich. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns zu laufen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). 
  2. Die angegebenen voraussichtlichen Liefertermine gelten für den Tag des Versandes ab Werk.
  3. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Für die von uns versandten Waren ist die Verladestelle Erfüllungsort.  Bei Anlieferungen mit unseren eigenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen der Spedition gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wurde. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen (Kran, Stapler, Anschlagmittel usw.) oder Arbeitskräfte sind vom Kunden zur Verfügung zu stellen. 
  4. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Eventuell entstehende Mehrkosten durch Wartezeiten werden nachgewiesen und dem Besteller in Rechnung gestellt. 
  5. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung in Kisten oder auf Transportgestellen. Bei Verwendung von Transportgestellen sind diese nach spätestens 30 Tagen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Beschädigte und abhanden gekommene Gestelle werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei Überschreitung der 30 Tage Rückgabefrist erfolgt eine Berechnung von 5 Euro Leihgebühr pro Kalendertag. 
  6. Gemäß § 4 der Verpackungsverordnung ist der Besteller berechtigt, Einwegtransportverpackung des Lieferanten im Lieferwerk an den Lieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe ist nur während der Geschäftszeit möglich, sauber, nach unterschiedlicher Verpackung sortiert. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, Mehrkosten für Sortierung und Entsorgung an den Besteller weiterzuberechnen. 
  7. Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ganz oder teilweise Abladen, Transportieren oder Einsetzen der Ware und kommen wird diesem Wunsch nach, werden die Leistungen auf Gefahr des Kunden und auf dessen Haftung hin erbracht. Die in Anspruch genommenen Mitarbeiter werden insoweit als Erfüllungsgehilfen des Kunden tätig. Wir sind jedoch berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Der Preis wird mit 45 Euro pro Entladestelle festgelegt. Der Aufwand für Montagen wird separat vereinbart.  
  8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei durch den Besteller veranlaßte Teillieferungen trägt dieser hierdurch verursachte Mehrkosten. 
  9. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig, ob er vom Kunden, oder von uns bestellt ist, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko- Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, daß die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. 
  10. Versicherung und sonstige Kosten des Versandes sind im Preis nicht eingeschlossen. Erfolgt der Abschluß  eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Kunden so werden wir nur als Vermittler für den Kunden tätig. 
  11. Wegen der Empfindlichkeit des Brandschutzglases und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung der Lieferung verpflichtet. Alle Mängel an Verpackung und Ware, sowie Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens nach acht Tagen aber in jedem Fall vor Weiterverwendung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Anzeigefrist muß der Lieferant alle Ersatzansprüche zurückweisen. Weiterhin sind aus versicherungstechnischen Gründen Beschädigungen an der Verpackung  oder der Ware auf den Lieferdokumenten der Spedition oder des Transporteurs zu vermerken und uns unmittelbar mitzuteilen. 
  12. Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden. Außerdem  entstehen Kosten in Höhe von 0,5% des Warenwertes pro Kalendertag. Sofern der Besteller nicht innerhalb einer vom Lieferanten zuvor genannten Frist - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen- die Ware abruft, gilt sie nach Ablauf der Frist als abgerufen und geliefert. Der Besteller ist dann zur unverzüglichen Zahlung verpflichtet.
  13. Bei Auslieferung innerhalb des Tourenplanes kann je nach Auslastung des Tourenwagens der Liefertermin bis zu 3 Tagen variieren. Kosten für Expressversand und Sonderfahrten werden gesondert berechnet und können beim Lieferanten erfragt werden. 
  14. Sofern unsere Lieferwerke bezüglich der Ware branchenübliche Toleranzen beanspruchen, insbesondere bezüglich leichter Farb- und Strukturabweichungen, gelten diese auch für den vorliegenden Vertrag. 
  15. Im Falle eines Liefer- oder Leistungsverzuges beträgt die uns zu setzende Nachfrist 4 Wochen. 
  16. Schadensersatzansprüche jeder Art beschränken sich auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung tritt nicht ein, soweit es ausnahmsweise um die Erfüllung von Verpflichtungen geht, die dem Vertrag sein Gepräge geben (sogenannte Kardinalspflichten).In diesem Falle haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.


§ 4  Vergütung

  1. Ist eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart, so gilt die am Tage der Lieferung von uns allgemein geforderte Vergütung. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Gestehungskosten, insbesondere Löhne und Materialpreise, nach Vertragsabschluß verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 10%, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, auszuüben innerhalb von einer Woche ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung. 
  2. Unsere Rechnungen sind, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Regulierung durch Wechsel bedarf darüber hinaus einer gesonderten vorherigen Vereinbarung mit uns. Dabei gehen Diskontspesen, Wechselspesen und sonstige Kosten zu Lasten des Kunden. 
  3. Wir sind berechtigt, in angemessenem Umfang Abschlagszahlungen zu verlangen. Ferner ist uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Kunden zumutbar ist; in diesem Fall ist der Kunde zur sofortigen Zahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet. 
  4. Mit Ansprüchen gegen uns kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. 
  5. Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offenstehen. Bei der Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden. 
  6. Skonto wird nur auf den Nettobetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht usw. 
  7. Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht berechtigt. 
  8. Leistet der Kunde fällige Zahlungen (auch Abschlagszahlungen ) nicht, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die nicht länger als zwei Wochen zu sein braucht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen und/oder vom Vertrag zurücktreten. 
  9. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen 
  10. Alle unsere Ansprüche werden sofort fällig bei Wechselprotesten des Kunden, bei Zahlungseinstellung und bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Darüber hinaus sind wir, wenn uns eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird, berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit seitens des Kunden geleistet ist. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.

§ 5  Gewährleistung

  1. Der Kunde ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen, zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitere Obliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, es sei denn, dass der Kunde sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig verschwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. 
  2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt und die Bearbeitung gelten die branchenüblichen Toleranzen. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildungen, Doppelscheibeneffekt, Mehrfachspiegelungen, geringe Randschlieren, Reflektionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar. Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen. 
  3. In Gewährleistungsfällen sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Kunden abzutreten und uns so von unserer Gewährleistungspflicht zu befreien; unsere Gewährleistungspflicht lebt jedoch wieder auf, wenn die Inanspruchnahme gegen unsere Lieferanten nicht durchsetzbar sind, wobei es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht bedarf. 
  4. Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche durch Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt § 3.15. 
  5. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Gläser (z.B. Kunstverglasungen, Spiegel usw.) können nach vorheriger Abstimmung mit uns verarbeitet werden. Eine Gewähr für evtl. Fertigungs- oder Transportbruch können wir nicht übernehmen. Dieser geht auf jeden fall zu Lasten des Kunden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. 
  6. Da aufgrund der heutigen Fertigungsqualität Eigenspannungen im Glas nicht vorkommen, die allein zum Glasbruch führen können, wird Glasbruch durch Fremdeinflüsse bewirkt und ist deshalb grundsätzlich kein Reklamationsgrund.  
  7. Die Garantie für Brandschutzglas als Monoscheibe oder Isolierglasscheibe beträgt 5 Jahre.

§ 6 Rücktritt

  1. Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
    - bei Fehlen oder Wegfall der Kreditwürdigkeit oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sofern dieser nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist Zug um Zug gegen unsere Leistung seinerseits die Leistung bewirkt oder ausreichend Sicherheit erbringt,
    - bei Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen  von uns unverschuldeten Hindernissen wie Aufruhr, Streik oder Aussperrung. 
  2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Betriebsstörungen als Folge von Verzögerung der Lieferung von Fremdteilen, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Störungen in der Rohstoff- und Energieversorgung, Unterbrechungen des Verkehrs, hoheitliche Maßnahme, die die Fähigkeit zur Lieferung beeinträchtigen, befreien uns für die Zeit ihrer Auswirkung sowie für eine angemessene Zeit danach von der Lieferpflicht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. 
  2. Der Besteller darf keine Vereinbarung treffen, die Rechte von uns in irgendeiner Weise ausschließen, beeinträchtigen oder die Vorausabtretung zunichte machen. 
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltlieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu be- oder verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben.  In all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns. 
  4. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Ware gegen seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 110% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände und abzutretenden Forderungen obliegt uns. 
  6. Der Kunde ist für uns zu jeder Zeit widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir unsererseits sind berechtigt, unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aufzudecken, sofern wir ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere wenn der Kunde Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet, oder wenn er Waren verschleudert. Bei einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen.

§ 8 Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Lieferwerkes, sofern sich aus der Bestellung nichts Gegenteiliges ergibt gilt diese Festlegung auch für Nachbesserungsarbeiten. 
  2. Ist der Kunde Kaufmann, ist der Gerichtsstand unser Sitz. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, sofern der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder sich im Ausland befindet. 
  3. Für alle Vertragsverhältnisse und Geschäfte gilt deutsches Recht. 
  4. Sollten einzelne Klauseln unserer AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung, die der mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlich am nächsten kommt.



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